Standesregeln für die Berufsausübung 

Regel 1 

Jedes Mitglied ist unabhängig von persönlichen oder fremden Interessen oder Weisungen zur Einhaltung dieser Regeln verpflichtet.

Regel 2

Jedes Mitglied übt seinen Beruf ehrenhaft, redlich und höflich aus.

Regel 3

Jedes Mitglied ist für die Einhaltung dieser Regeln in seiner Kanzlei verantwortlich.

Regel 4

Jedes Mitglied übt seinen Beruf als fachkundiger und unabhängiger Berater unbefangen und ohne Rücksicht auf persönliche Gefühle oder Interessen aus. In Ergänzung der Statuten und der Geschäftsordnung der Föderation sind die allgemeinen Grundsätze der Berufsausübung der Mitglieder der Föderation in diesen Regeln niedergelegt.

Regel 5

Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Berufes vertraulich erhaltene Informationen geheim zu halten, insoweit es von dieser Verpflichtung nicht befreit ist.

Regel 6

Jedes Mitglied muss bemüht sein, sich der Vertretung widerstreitender Interessen zu enthalten; es muss jedoch sicherstellen, dass ein Auftrag ausgeführt wird, soweit dies zur Vermeidung eines möglichen Schadens erforderlich ist.

Regel 7

Jedes Mitglied verhält sich kollegial zu den anderen.

Regel 8

Beruflicher Wettbewerb soll fair sein. Bei der Werbung um Auftrag oder bei anderen Werbemaßnahmen müssen sich die Mitglieder Aussagen über Dienstleistungen enthalten, die irreführend oder anpreisend sind oder die Kritik an Berufskollegen oder deren Dienstleistungen enthalten. 

Regel 8bis

Werbung ist den Mitgliedern grundsätzlich gestattet, muss aber fair, wahr und zurückhaltend sein und einen zutreffenden Eindruck erwecken. Werbung darf nichts enthalten, was sich auf den Ruf und das Ansehen des Patentanwaltsberufs nachteilig auswirken kann und soll auf Informationen über Dienstleistungen eines Mitglieds beschränkt sein. Jede Werbemaßnahme, für die das Mitglied einen finanziellen Beitrag leistet, muss als Werbeanzeige erkennbar sein. Wenn eine Werbeanzeige nicht als solche deutlich erkennbar ist, muss der Umstand, dass es sich um eine Werbeanzeige handelt, gesondert kenntlich gemacht werden.

Regel 9

Jedes Mitglied ist für die prompte Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen, insbesondere seinen ausländischen Korrespondenzanwälten gegenüber, verantwortlich. Es ist mit diesen Regeln nicht vereinbar, die Bezahlung ausländischer Korrespondenzanwälte wegen Zahlungsverzögerungen der Mandanten hinauszuschieben.

Regel 10

Kein Mitglied darf für die Vermittlung beruflicher Arbeit eine Provision zahlen oder annehmen, außer bei vollständigem oder teilweisem Erwerb einer Patentanwaltspraxis.

Regel 11

Das Ausrichten von geschäftsbezogenen Empfängen oder ähnlichen Veranstaltungen durch Mitglieder oder ihre Firmen während offizieller Veranstaltungen der Föderation läuft der Tradition und dem Charakter der Föderation zuwider und ist von der Föderation nicht zugelassen.

 

Diese Standesregeln, genannt: "LUGANO-CODE", wurden einstimmig vom Exekutivkomitee in seiner Sitzung in Bissone vom 27. April bis 1. Mai 1981 angenommen und am 8. September 1997 in Kopenhagen, am 19. Oktober 1998 in Florenz, am 15. April 2008 in Sydney, am 15. März 2011 in Kapstadt geändert, und am 8. November 2011 in Rom. 

 

Der Präsident Peter Huntsman
Der Generalsekretär Julian Crump
Der Präsident der Statutenkommission David Bannerman