Statuten des Verbandes Schweizerischer Patent- und Markenanwälte (VSP)

I. Name und Sitz

Art. 1 Unter dem Namen "Verband Schweizerischer Patent- und Markenanwälte" (abgekürzt "VSP") bzw. "Association Suisse des Conseils en Propriété Industrielle" (abgekürzt "ASCPI") besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.

Art. 2 Sein Sitz befindet sich am Geschäftsdomizil des jeweiligen Präsidenten.

 

II. Zweck

Art. 3
Der Verband bezweckt, die Interessen, die Rechte und das Ansehen der in der Schweiz im gewerblichen Rechtsschutz freiberuflich tätigen Mitglieder im In- und Ausland zu fördern und zu wahren, insbesondere:
3.1. die kollegiale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern zu fördern;
3.2. die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder sowie des Berufsstandes gegenüber Behörden, Ämtern und Dritten zu vertreten;
3.3. die Aus- und Weiterbildung, insbesondere der Mitglieder, zu fördern und Nachwuchsförderung zu betreiben;
3.4. Kontakte mit Behörden und Verbänden im In- und Ausland zu pflegen;
3.5. bei gesetzgeberischen Erlassen auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechtes mitzuwirken; und
3.6. sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an der Durchführung der eidgenössischen Patentanwaltsprüfung zu beteiligen.

 

III. Mitgliedschaftsarten

Art. 4
Der Verband setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern, Veteranenmitgliedern, Ehrenmitgliedern und Juniorenmitgliedern zusammen.

Art. 5
Veteranen-, Ehren- und Juniorenmitglieder sind berechtigt, an allen Anlässen des Verbandes teilzunehmen; sie haben kein Stimmrecht.

 

IV. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

A. Ordentliche Mitglieder

Art. 6
Als ordentliches Mitglied kann aufgenommen werden, wer folgende Grundvoraussetzungen kumulativ erfüllt:
6.1. in der Schweiz seinen Geschäftssitz hat und als Patentanwalt und/oder Markenanwalt tätig ist;
6.2. seine Tätigkeit freiberuflich ausübt, wobei sich die Interpretation der Freiberuflichkeit nach den Regeln der FICPI richtet;
6.3. Inhaber einer oder Teilhaber an einer freiberuflich tätigen Gesellschaft oder Einzelfirma ist, oder bei der Gesellschaft oder Einzelfirma angestellt ist und als Angestellter eine geschäftsführende Funktion bzw. Verantwortung innehat, oder bei einer solchen Gesellschaft oder Einzelfirma angestellt ist und der Inhaber oder ein Teilhaber Mitglied des Verbandes ist;
6.4. seine Tätigkeit in ehrenhafter, redlicher und kollegialer Art betreibt und nicht wegen seines Geschäftsgebarens von einer behördlichen rechtsgültigen Sanktion betroffen worden ist;
6.5. gegenüber dem Verband für die Beachtung und Einhaltung der Statuten, Reglemente und Standesregeln des Verbandes und der FICPI durch seine Gesellschaft oder Einzelfirma und durch die mit ihr gesellschaftsrechtlich verbundenen Personen haftet, sofern dies nicht durch ein übergeordnetes Mitglied erfolgt.

Art. 7
Sind die Grundvoraussetzungen erfüllt, müssen zusätzlich die folgenden Spezialvoraussetzungen zur Erlangung der ordentlichen Mitgliedschaft alternativ gegeben sein:
7.1. Ein bestehender Eintrag in dem vom Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum geführten Patentanwaltsregister;
7.2. Ein bestehender Eintrag in der Liste der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter und der Nachweis über eine mindestens dreijährige Praxis in der Schweiz vor dem Institut für Geistiges Eigentum, oder Nachweis über eine gleichwertige Ausbildung (Details gemäss Aufnahmereglement);
7.3. Der Nachweis über ein abgeschlossenes in- oder ausländisches juristisches Studium, über eine mindestens fünfjährige Praxis im Markenrecht in der Schweiz vor dem Institut für Geistiges Eigentum sowie über eine mehrheitlich im Markenrecht erfolgende Tätigkeit.

Art. 8
8.1. Ordentliche Mitglieder, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 7.1. erfüllen, können die Berufsbezeichnung "Patentanwalt VSP", "Conseil en Brevets ASCPI" oder "Conseil en Propriété Industrielle ASCPI" führen.
8.2. Ordentliche Mitglieder, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 7.2. erfüllen, können die Berufsbezeichnung "Conseil en Propriété Industrielle ASCPI" führen.
8.3. Diejenigen, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 7.3. erfüllen, können die Berufsbezeichnung "Markenanwalt VSP" bzw. "Conseil en Marques ASCPI" führen, sofern dies die gesetzlichen Bestimmungen zulassen.

B. Veteranenmitglieder

Art. 9 Ordentliche Mitglieder, die ihre berufliche Tätigkeit einstellen, können auf ihr Gesuch hin zu Veteranenmitgliedern ernannt werden.

C. Ehrenmitglieder

Art. 10 Personen, die sich auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

D. Juniorenmitglieder

Art. 11 Bei einem ordentlichen Mitglied in Ausbildung stehende Patentanwaltskandidaten und Markenanwaltskandidaten oder Patentanwälte und Markenanwälte, welche nicht die erforderliche Mindestzahl an Praxisjahren aufweisen, können als Juniorenmitglieder aufgenommen werden. Ein Juniormitglied kann als ordentliches Mitglied aufgenommen werden, sofern ein Antrag des Kandidaten vorliegt und die Bedingungen gemäss Art. 6 und 7 erfüllt sind.

 

V. Aufnahme, Austritt, Ausschluss

Art. 12 Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Juniorenmitgliedern und die Ernennung von Veteranenmitgliedern entscheidet der Vorstand, wobei das folgende Vorgehen einzuhalten ist:
a) Bei positivem Entscheid werden die Verbandsmitglieder darüber orientiert, damit diese innerhalb eines Monats Einwände erheben oder eine Entscheidung durch die Generalversammlung verlangen können.
b) Bei einem negativen Entscheid hat die Ablehnung unter Angabe von Gründen zu erfolgen. Lehnt der Vorstand ein Gesuch ab, so kann der Kandidat innert einem Monat nach Kenntnisnahme der Ablehnung verlangen, dass das Gesuch der nächsten Generalversammlung zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Generalversammlung entscheidet über die Aufnahme abschliessend durch ein Mehr von zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

Art. 13 Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.

Art. 14 Ein Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit und mit sofortiger Wirkung erfolgen.

Art. 15 Aus dem Verband kann ausgeschlossen werden, wer:
15.1. trotz Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommt;
15.2. die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt;
15.3. durch eine auf sein Geschäftsgebaren zurückzuführende, rechtsgültige behördliche Sanktion betroffen ist oder ohne Rehabilitation dem Konkurs verfällt oder fruchtlos gepfändet wird;
15.4. dem Verbandszweck zuwiderhandelt, oder fortgesetzt die Statuten, Reglemente oder Standesregeln missachtet, oder seiner Haftung gegenüber dem Verband nicht gerecht wird;
15.5. sich in seiner Berufsausübung unredlich, verantwortungslos oder unkollegial verhält; oder
15.6. als Juniormitglied nach fünf Jahren die Bedingungen zur ordentlichen Mitgliedschaft nicht erfüllt. Die Frist von fünf Jahren kann auf begründeten Antrag hin verlängert werden.

Art. 16 Über den Ausschluss nach Art. 15 entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes mit einem Mehr von Zweidritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

 

VI. Organe des Verbandes

Art. 17 Die Organe des Verbandes sind:
17.1. Generalversammlung als ordentliche oder ausserordentliche Vereinsversammlung;
17.2. Vorstand;
17.3. Ombudsstelle;
17.4. Verbandsgericht;
17.5. Revisionsstelle.

A. Generalversammlung

Art. 18 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Ihre Ankündigung erfolgt spätestens vier Wochen vor ihrer Abhaltung unter Beilage der Traktandenliste. Wünscht ein Mitglied die Aufnahme eines Traktandums, so muss die schriftliche Eingabe spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung beim Präsidenten des Verbandes eintreffen.

Art. 19 Die Generalversammlung als ordentliche Vereinsversammlung wird jährlich mindestens einmal durch den Vorstand einberufen. Sie berät und beschliesst insbesondere über:
19.1. den Jahresbericht des Präsidenten;
19.2. die Jahresrechnung, den Voranschlag und den Jahresbeitrag;
19.3. die Entlastung des Vorstandes;
19.4. Anträge betreffend Statutenänderungen sowie über die Auflösung des Verbandes;
19.5. Anträge über den Erlass oder die Änderung von Reglementen und Standesregeln;
19.6. Aufnahmegesuche und Ausschlüsse sofern gemäss den vorliegenden Statuten erforderlich;
19.7. Anträge des Verbandsgerichtes gemäss Art. 29.

Art. 20 Sie wählt aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder:
20.1. den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Vorstandes;
20.2. den Präsidenten und die weiteren Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Verbandsgerichtes;
20.3. den Vertreter und den Stellvertreter der Ombudsstelle;
20.4. zwei Revisoren und einen Ersatzrevisor;
20.5. den FICPI-Delegierten und seinen Stellvertreter.

Art. 21 Stimm- und wahlberechtigt sind die anwesenden ordentlichen Mitglieder. Falls in den vorliegenden Statuten ein Mehr von Zweidritteln nicht ausdrücklich verlangt wird, gilt das einfache Mehr der Stimmen. Bei Abstimmungen und Wahlen stimmt bzw. wählt der Präsident mit; bei Stimmengleichheit gibt er zusätzlich den Stichentscheid.

B. Der Vorstand

Art. 22 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, einem Rechnungsführer, einem Aktuar und mindestens einem weiteren Mitglied. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; Wiederwahlen sind zulässig. Mit Ausnahme des Präsidenten und Vizepräsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 23 Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht durch die Statuten der Generalversammlung zugewiesen werden, insbesondere:
23.1. die Besorgung der laufenden Geschäfte und die Vorbereitung der Generalversammlung und weiterer Verbandsanlässe;
23.2. die Rechnungsführung und die Erstellung des Voranschlages;
23.3. die Führung des Mitgliederverzeichnisses und der Webseite;
23.4. der Verkehr mit Behörden und die Vertretung des Verbandes nach aussen;
23.5. die Ernennung und Auflösung von Kommissionen und Beauftragten für besondere Aufgaben; die Erteilung von Aufgaben und Abnahme von Berichten von Kommissionen und Beauftragten.
23.6. die Pflege der Beziehungen zu anderen Verbänden.

C. Die Ombudsstelle

Art. 24 Die Ombudsstelle kann zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und Dritten angerufen werden. Sie ist nur auf Antrag hin tätig. Der Antrag muss beim Präsidenten eingereicht werden und wird von diesem weitergeleitet. Die Ombudsstelle versucht, zwischen den Parteien eine gütliche Einigung zu erwirken. Sie hat keine Entscheidungskompetenz.

Art. 25 Kann keine Einigung bei Streitigkeiten zwischen zwei Parteien durch die Ombudsstelle erzielt werden, leitet sie die Angelegenheit auf Antrag einer Partei an das Verbandsgericht zur Entscheidung weiter.

D. Das Verbandsgericht

Art. 26 Das Verbandsgericht besteht aus einem Präsidenten, zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Vorstandsmitglieder können dem Verbandsgericht nicht angehören.

Art. 27 Das Verbandsgericht behandelt Beschwerden, in denen einem Verbandsmitglied von einem anderen Verbandsmitglied oder von einem Dritten ein standeswidriges Verhalten vorgeworfen wird. Es ist berechtigt zu Anordnungen zur Beseitigung von standeswidrigen Zuständen und zur Auferlegung von Verbandsstrafen. Es entscheidet nicht über weitergehende Ansprüche zwischen den Beteiligten.

Art. 28 Die Zuständigkeit des Verbandsgerichtes ist nicht gegeben in Fällen, in denen die Interessen des Verbandes im Verhältnis zu einem seiner Mitglieder betroffen sind. Auf Antrag des Vorstandes sowie auf Beschluss der Generalversammlung untersucht jedoch das Verbandsgericht ein die Interessen des Verbandes bedrohendes oder schädigendes Verhalten eines Verbandsmitgliedes und erlässt bzw. beantragt eine angemessene Verbandsstrafe.

Art. 29 Das Verbandsgericht spricht je nach dem festgestellten Verschulden eine Verwarnung oder einen Verweis und allenfalls zusätzlich die Suspension im Stimm- und Wahlrecht und in der Wählbarkeit in ein Amt des Verbandes für die Dauer von bis zu sechs Monaten aus. Über Anträge des Verbandsgerichtes auf eine Suspension von längerer Dauer entscheidet die Generalversammlung, wobei sie nicht an die Anträge gebunden ist. Das Verbandsgericht kann der Generalversammlung den Ausschluss eines Mitgliedes beantragen.

Art. 30 Das Verfahren vor dem Verbandsgericht wie auch der Ersatz von Mitgliedern des Verbandsgerichtes wegen Ausschluss- oder Ausstandsgründen wird durch ein Reglement geregelt, welches von der Generalversammlung erlassen wird.

E. Die Revisionsstelle

Art. 31 Die Revisionsstelle besteht aus zwei Revisoren und einem Ersatzrevisor. Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung, erstatten der Generalversammlung Bericht und stellen Antrag.

 

VII. Finanzen, Sprachen

Art. 32 Der Jahresbeitrag für ordentliche Mitglieder und Juniorenmitglieder wird alljährlich durch die Generalversammlung unter Berücksichtigung der zu erwartenden Ausgaben festgesetzt.

Art. 33 Jahresbeiträge von einem ausgeschlossenen oder austretenden Mitglied bleiben geschuldet bzw. werden nicht rückerstattet.

Art. 34 Die Ehren- und Veteranenmitglieder zahlen keine Jahresbeiträge.

Art. 35 Für die Verbandsverbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen.

Art. 36 Die Tätigkeit der Mitglieder für den Verband ist ehrenamtlich.

Art. 37 Die Verbandssprachen des VSP sind Deutsch und Französisch; die Kenntnis beider Sprachen wird vorausgesetzt. Statuten, Reglemente und Werbeunterlagen werden zweisprachig erstellt; beide Sprachen sind gleichermassen verbindlich.

 

VIII. Statutenänderung

Art. 38 Beschlüsse über die Auflösung des Verbandes, Änderung der Statuten, Reglemente und Standesregeln bedürfen eines Mehrs von Zweidritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Entsprechende Anträge sind an den Präsidenten zu richten, der sie auf die Traktandenliste der nächsten Generalversammlung setzt.

 

IX. Übergangsbestimmungen

Art. 39 Alle Beschlüsse früherer Vereinsversammlungen, die mit den vorliegenden Statuten in Widerspruch stehen, gelten als aufgehoben.

Art. 40 Die Bestimmungen über die Voraussetzungen der Mitgliedschaft haben keine rückwirkende Wirkung. Insbesondere dürfen sich Mitglieder, welche bereits vor dem Inkrafttreten dieser Statuten dem Verband angehört haben, als "Patentanwalt VSP" und "Markenanwalt VSP" bzw. "Conseil en Propriété Industrielle ASCPI" oder "Conseil en Marques ASCPI" bezeichnen.

Art. 41 Die vorliegenden Statuten treten auf den 27. August 2010 in Kraft.

Art. 42 Es wird festgehalten, dass der Verband Schweizerischer Patentanwälte aus dem am 20. Oktober 1888 gegründeten Schweizerischen Patentanwaltssyndikat als dessen Nachfolger hervorgegangen ist. Die seinerzeit am 8. Mai 1904 angenommenen Statuten wurden am 23. Februar 1936, am 8. Juli 1944, am 2. Dezember 1961, am 14. Januar 1967, am 18. Januar 1969, am 5. April 1974, am 25. März 1975, am 15. Januar 1980, am 10. März 1982, am 3. Mai 1982, am 20. Januar 1989, am 23. Mai 1997, am 31. März 2004 und am 27. August 2010 gemäss entsprechendem Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung revidiert.

 

Präsident
Louis Lagler

Aktuar
Rainer Schalch